Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass der Kabelnetzbetreiber Unity Media auf den Routern seiner Kunden ungefragt einen zweiten, öffentlichen Hotspot einrichten darf. Es reicht demnach aus, wenn der Internetanbieter eine Möglichkeit zum Opt-Out anbietet und Kunden jederzeit widersprechen können. Das Gericht hob damit eine gegenteilige Entscheidung der Vorinstanz auf.
Als Begründung führt das Gericht an, dass in Abwägung zwischen der Belästigung für den Kunden und dem Interesse des Unternehmens letzteres überwiege:
Das Unternehmen habe ein berechtigtes Interesse, sein Dienstleistungsangebot durch Zusatzfunktionen auszuweiten. Außerdem gebe es ein Interesse der anderen Kunden, Wifi-Hotspots auch außerhalb der Privatwohnung zu nutzen. Demgegenüber sei die Belästigung der Kunden durch die Aufschaltung des zweiten Signals gering. Ihr Eigentumsrecht sei nicht betroffen, weil die Router unstreitig im Eigentum von Unitymedia stünden. Die Software könne ohne Mitwirkung oder Störungen der Kunden aufgespielt werden. Anhaltspunkte für eine Sicherheitsgefährdung seien ebenfalls nicht vorgetragen worden.
Über die zusätzlichen Hotspots sollen andere Unitymedia-Kunden unterwegs kostenlos ins Internet gehen und so Mobilfunkdatenvolumen sparen können. Das Verfahren war von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen angestrengt worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Weil die Frage grundsätzliche Bedeutung habe, inwieweit die Nutzung von im Eigentum des Unternehmers verbleibenden Ressourcen im Haushalt des Kunden zulässig ist“, ist eine Revision am Bundesgerichtshof zugelassen.
